gravityshift GmbH – Stand: Februar 2026
gravityshift GmbH | An der Burg 20 | 33154 Salzkotten
HRB: 17911 Amtsgericht Paderborn | Geschäftsführer: Elias Koutsonas, Adelhard Türling | USt-ID: DE456844819
E-Mail: info@gravityshift.de
§ 1 Geltungsbereich, Rangfolge und Änderungen dieser AGB
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Angebote und Leistungen der gravityshift GmbH (nachfolgend „gravityshift“) gegenüber Kunden, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind. Verträge mit Verbrauchern werden nicht geschlossen.
(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als gravityshift ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dies gilt auch, wenn gravityshift in Kenntnis entgegenstehender AGB Leistungen vorbehaltlos erbringt.
(3) Rangfolge der Vertragsunterlagen: (a) die individuell zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung (Angebot/Auftragsbestätigung einschließlich Leistungsbeschreibung, SLA- und Support-Anlage sowie – soweit anwendbar – die Auftragsverarbeitungsvereinbarung), (b) diese AGB, (c) etwaige sonstige, einbezogene Dokumente. Im Kollisionsfall geht die höhere Rangstufe vor.
(4) Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen des Vertrages bedürfen der Textform. Kündigungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Erklärungen sind nur wirksam, wenn sie in Textform bestätigt werden.
(5) gravityshift ist berechtigt, diese AGB mit Wirkung für bestehende Dauerschuldverhältnisse anzupassen, soweit hierfür ein triftiger Grund besteht (z. B. Gesetzesänderungen, höchstrichterliche Rechtsprechung, technische Weiterentwicklungen, Veränderungen der Marktgegebenheiten) und die Änderungen dem Auftraggeber zumutbar sind. Wesentliche Änderungen, die zu einer nicht nur unerheblichen Verschiebung des vertraglichen Äquivalenzverhältnisses zulasten des Auftraggebers führen, bedürfen dessen Zustimmung oder eröffnen ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von sechs Wochen zum Monatsende. Auf das Sonderkündigungsrecht wird bei Mitteilung der Änderung ausdrücklich hingewiesen. Nicht-wesentliche, rein organisatorische oder technische Anpassungen werden mindestens sechs Wochen vor Inkrafttreten in Textform angekündigt; ein Widerspruchsrecht bleibt unberührt.
(6) Diese AGB gelten auch für künftige Verträge zwischen den Parteien, ohne dass hierauf nochmals gesondert hingewiesen wird, sofern es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
§ 2 Definitionen
Im Sinne dieser AGB bedeuten: (a) ‚SaaS-Dienste‘: über das Internet bereitgestellte Software-as-a-Service-Leistungen von gravityshift; (b) ‚Serviceverfügbarkeit‘: die im Vertrag zugesicherte prozentuale Verfügbarkeit der SaaS-Dienste pro Kalendermonat, gemessen am Internetübergabepunkt des Rechenzentrums; (c) ‚Wartungsfenster‘: vorab angekündigte Zeiträume, in denen die Dienste planmäßig eingeschränkt oder nicht verfügbar sein können; (d) ‚Unterauftragsverarbeiter‘: von gravityshift beauftragte Dienstleister zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag des Auftraggebers; (e) ‚Background-IP‘: alle vorbestehenden oder unabhängig von einem konkreten Projekt entwickelten Ideen, Verfahren, Konzepte, Bibliotheken, Frameworks, Tools, Module, Algorithmen und sonstiges Know-how von gravityshift; (f) ‚Arbeitsergebnisse‘: die im Rahmen eines Projektes spezifisch für den Auftraggeber erstellten Ergebnisse.
§ 3 Leistungen
(1) gravityshift erbringt Leistungen in den Bereichen cloud-native Softwareentwicklung, IT-Beratung, Konzeption und Betrieb souveräner IT-Infrastruktur, Entwicklung und Integration generativer KI-Lösungen sowie den Betrieb von Software-as-a-Service-Plattformen (u. a. ‚shiftbot‘). Art und Umfang der jeweiligen Leistungen ergeben sich aus dem Angebot, der Leistungsbeschreibung und/oder dem Vertrag.
(2) Freiwillige, unentgeltliche Dienste und Leistungen von gravityshift können jederzeit eingestellt werden. Ein Anspruch auf Fortführung besteht nicht.
§ 4 SaaS- und Cloud-Dienste
(1) Bereitstellung: gravityshift stellt die SaaS-Dienste über das Internet bereit. Die Serviceverfügbarkeit beträgt 99,5 % pro Kalendermonat. Die Messung erfolgt am Internetübergabepunkt des genutzten Rechenzentrums. Von der Verfügbarkeit ausgenommen sind vereinbarte Wartungsfenster, Ausfälle außerhalb der Einflusssphäre von gravityshift (z. B. höhere Gewalt, Störungen des Internetzugangs des Auftraggebers, Fehlbedienung, Drittsoftware), sowie Zeiten, in denen gravityshift aufgrund gesetzlicher Vorgaben oder behördlicher Anordnungen zur Leistung nicht berechtigt ist.
(2) Wartung: Geplante Wartungsfenster werden mit angemessener Frist vorab in Textform angekündigt. gravityshift wird Wartungsarbeiten – soweit möglich – in nutzungsarmen Zeiten durchführen.
(3) Support: Der technische Support steht, sofern nicht abweichend vereinbart, montags bis freitags (CET) von 9:00 bis 17:00 Uhr zur Verfügung, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz von gravityshift. Nähere Regelungen zu Ticketkanälen, Prioritäten und Reaktions-/Wiederherstellungszeiten ergeben sich aus der SLA-/Support-Anlage zum Vertrag.
(4) Nutzungsrechte: Für die Dauer des SaaS-Vertrages räumt gravityshift dem Auftraggeber das einfache, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht ein, die SaaS-Dienste im vertraglich festgelegten Umfang für eigene Geschäftszwecke zu nutzen. Der Auftraggeber hält Zugangsdaten geheim und verantwortet Handlungen Dritter, denen er Zugriff ermöglicht, wie eigene.
(5) Daten des Auftraggebers: Die vom Auftraggeber in die SaaS-Dienste eingegebenen oder hochgeladenen Daten verbleiben in dessen Eigentum bzw. Rechtsinhaberschaft. gravityshift verarbeitet diese Daten ausschließlich zur Vertragserfüllung und gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Nach Vertragsende stellt gravityshift die Daten auf schriftliche Anforderung innerhalb von 30 Tagen in einem gängigen, maschinenlesbaren Format zur Verfügung. Nach Ablauf der Frist werden die Daten gelöscht, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen; hierüber erteilt gravityshift auf Wunsch eine Löschbestätigung.
(6) Weiterentwicklung/Änderungen: gravityshift ist berechtigt, die SaaS-Dienste angemessen weiterzuentwickeln und zu ändern, soweit der vertraglich vereinbarte Funktionsumfang im Wesentlichen erhalten bleibt. Wesentliche Änderungen, die Kernfunktionen entfallen lassen oder die vertraglich vereinbarte Nutzung erheblich beeinträchtigen, werden mit angemessener Frist vorab angekündigt und geben dem Auftraggeber ein Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens.
(7) Export/Offboarding: gravityshift unterstützt den Auftraggeber beim geordneten Exit (Export, Datenlöschung) in zumutbarem Umfang; weitergehende Mitwirkungsleistungen sind gesondert vergütungspflichtig (Zeit und Material), sofern vertraglich nicht anders geregelt.
(8) Unterauftragsverarbeiter: Der Einsatz von Unterauftragsverarbeitern ist zulässig, sofern die Anforderungen der jeweils vereinbarten Auftragsverarbeitung erfüllt sind. gravityshift wird den Auftraggeber über wesentliche Änderungen in der Liste der Unterauftragsverarbeiter gemäß AVV informieren.
§ 5 Datenschutz und Datenverarbeitung
(1) Soweit gravityshift personenbezogene Daten des Auftraggebers im Auftrag verarbeitet, schließen die Parteien vor Verarbeitungsbeginn eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO. Diese regelt insbesondere Gegenstand und Dauer der Verarbeitung, Art und Zweck, Kategorien betroffener Personen, die technischen und organisatorischen Maßnahmen (TOM), Unterauftragsverarbeiter, Weisungsrechte, Meldepflichten bei Datenschutzvorfällen, Audit- und Nachweispflichten sowie Löschung/Rückgabe.
(2) Die Verarbeitung erfolgt grundsätzlich innerhalb der EU/des EWR, es sei denn, die Parteien vereinbaren ausdrücklich etwas anderes und schaffen geeignete Garantien für ein Drittlandsniveau (z. B. Standardvertragsklauseln, zusätzliche Maßnahmen).
(3) Beim Einsatz von KI-Modellen stellt gravityshift sicher, dass die Verarbeitung der Daten des Auftraggebers im Einklang mit dem Vertrag und den datenschutzrechtlichen Vorgaben erfolgt. Ein Einsatz der Daten des Auftraggebers zum Training allgemein verfügbarer KI-Modelle erfolgt nicht ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung.
§ 6 Auftragserteilung und Vertragsschluss
(1) Angebote von gravityshift sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet sind. Der Vertrag kommt durch Annahme des Angebots oder durch schriftliche Auftragsbestätigung durch gravityshift zustande.
(2) Bestellungen in elektronischer Form (E-Mail/Formular) sind für den Auftraggeber verbindlich, auch ohne Unterschrift.
§ 7 Preise, Zahlungsbedingungen, Preisanpassung, Verzug
(1) Alle Preise sind Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie etwaiger weiterer gesetzlicher Abgaben.
(2) SaaS-Nutzungsentgelte werden, sofern nicht anders vereinbart, monatlich oder jährlich im Voraus in Rechnung gestellt. Projektleistungen werden nach Vereinbarung abgerechnet (Festpreis oder Zeit & Material).
(3) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(4) Preisanpassungen: Bei Dauerschuldverhältnissen kann gravityshift Entgelte an veränderte Kostengrundlagen (insbesondere Personal-, Lizenz- und Infrastrukturkosten) mit einer Ankündigungsfrist von sechs Wochen in Textform anpassen. Bei Erhöhungen von mehr als 10 % innerhalb von 12 Monaten steht dem Auftraggeber ein Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens zu.
(5) Zahlungsverzug: Bei Verzug schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie pauschale Mahnkosten. gravityshift ist nach vorheriger Androhung und angemessener Fristsetzung berechtigt, Leistungen – insbesondere den Zugang zu SaaS-Diensten – vorübergehend zu suspendieren. Die Zahlungsverpflichtung bleibt hiervon unberührt.
(6) Aufrechnung und Zurückbehaltung sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
§ 8 Nutzungsrechte, Schutzrechte, Rechte an Arbeitsergebnissen, Open Source
(1) Soweit vertraglich vereinbart, räumt gravityshift dem Auftraggeber an den im Rahmen von Projekten erstellten Arbeitsergebnissen ein einfaches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht für eigene Geschäftszwecke ein. Eine Weitergabe an Dritte ist nur zulässig, soweit dies für die vertragsgemäße Nutzung erforderlich ist oder gravityshift zuvor zugestimmt hat.
(2) Background-IP verbleibt vollumfänglich bei gravityshift. gravityshift ist berechtigt, generisches Know-how, Ideen, Verfahren sowie nicht kundenspezifische Komponenten in anderen Projekten frei wiederzuverwenden.
(3) Referenzen: gravityshift darf den Auftraggeber (Name, Wort-/Bildmarken) zu Referenzzwecken in den üblichen Medien nennen (z. B. Website, Präsentationen), es sei denn, der Auftraggeber widerspricht in Textform (Opt-out). Bei Widerspruch unterlässt gravityshift die weitere Referenznennung ab Zugang des Widerspruchs.
(4) Bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung kann gravityshift die eingeräumten Nutzungsrechte vorläufig verweigern oder den Zugang zu Diensten sperren. Eigentums- und Schutzrechte an Angebots- und Vertragsunterlagen verbleiben bei gravityshift; eine Weitergabe an Dritte ist nur mit Zustimmung zulässig.
(5) Open-Source-Software: Soweit gravityshift Open-Source-Komponenten einsetzt, gelten die jeweiligen OSS-Lizenzbedingungen. gravityshift informiert den Auftraggeber über die verwendeten Komponenten und deren Lizenzen (z. B. durch Bereitstellung von Lizenzhinweisen/SBOM). Eine Gewähr für OSS-Bestandteile besteht nur, soweit diese von gravityshift selbst entwickelt oder wesentlich modifiziert wurden.
§ 9 Vorgaben des Auftraggebers und Leistungsänderungen
(1) Vorgaben und Wünsche des Auftraggebers sind in Textform mitzuteilen und werden, soweit vereinbart, bei der Leistungserbringung berücksichtigt.
(2) Wünscht der Auftraggeber Änderungen über den vereinbarten Leistungsumfang hinaus, prüft gravityshift die Durchführbarkeit und teilt dem Auftraggeber die voraussichtlichen Auswirkungen auf Aufwand, Zeitplan und Vergütung mit. Die Umsetzung erfolgt gegen Vergütung auf Zeit- und Materialbasis, sofern nicht abweichend vereinbart.
§ 10 Lieferung und Leistungserbringung, Mitwirkungspflichten
(1) Verbindliche Liefer- und Leistungstermine bedürfen ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.
(2) Der Auftraggeber stellt alle für die Vertragsdurchführung erforderlichen Informationen, Zugänge und Materialien rechtzeitig zur Verfügung und unterstützt gravityshift in zumutbarem Umfang. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, verlängern sich Fristen angemessen; weitergehende Rechte von gravityshift bleiben unberührt.
(3) Verlangt der Auftraggeber nach Vertragsschluss Änderungen, die die Leistungsdauer beeinflussen, ist gravityshift berechtigt, Fristen angemessen zu verlängern und Aufwände zusätzlich zu vergüten.
§ 11 Abnahme und Beanstandungen bei Werkleistungen
(1) gravityshift zeigt die Abnahmebereitschaft durch Übergabe oder Bereitstellung an. Der Auftraggeber prüft unverzüglich, ob der Vertragsgegenstand im Wesentlichen vertragsgemäß ist, und meldet Mängel in Textform.
(2) Entspricht der Vertragsgegenstand im Wesentlichen den vertraglichen Bestimmungen, erklärt der Auftraggeber die Abnahme in Textform (Freigabe). Geht innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe keine detaillierte schriftliche Mängelrüge zu wesentlichen Mängeln ein, gilt der Vertragsgegenstand als abgenommen (fiktionale Abnahme).
(3) Für Mängel, die bei Abnahme bekannt oder bei ordnungsgemäßer Erstuntersuchung erkennbar waren und nicht gerügt wurden, bestehen keine Gewährleistungsrechte.
§ 12 Sach- und Rechtsmängel (Werkleistungen) / Leistungsstörungen (SaaS)
(1) Werkleistungen: gravityshift leistet bei Sachmängeln zunächst Nacherfüllung (Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Version). Bei Rechtsmängeln verschafft gravityshift eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder wird sie ernsthaft und endgültig verweigert, kann der Auftraggeber – bei nicht unerheblichem Mangel – mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatz im Rahmen von § 13.
(2) Verjährung: Gewährleistungsansprüche verjähren in 12 Monaten ab Abnahme/Bereitstellung. Unberührt bleiben Fälle von Vorsatz/grober Fahrlässigkeit, Arglist, Personenschäden, Garantien, Produkthaftung sowie Rechtsmängel nach § 438 Abs. 1 Nr. 1a BGB.
(3) SaaS-Dienste: Bei Leistungsstörungen richtet sich die Haftung nach § 13. Ansprüche wegen Unterschreitung der vereinbarten Verfügbarkeit sowie Reaktions-/Wiederherstellungszeiten bestimmen sich ausschließlich nach der SLA-/Support-Anlage (Service Credits), unbeschadet zwingender gesetzlicher Ansprüche.
§ 13 Haftung und Datenverlust
(1) gravityshift haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Arglist, im Falle übernommener Garantien sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet gravityshift nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In diesen Fällen ist die Haftung begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden und der Höhe nach insgesamt auf die vom Auftraggeber in den letzten 12 Monaten vor dem schadensauslösenden Ereignis gezahlte Vergütung aus dem betroffenen Vertragsverhältnis (bei Projekten: die vereinbarte Netto-Gesamtvergütung).
(3) Haftung für entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, mittelbare oder Folgeschäden ist ausgeschlossen, soweit nicht nach Abs. 1 gehaftet wird.
(4) Datenverlust: Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet gravityshift nur, soweit der Auftraggeber sichergestellt hat, dass diese aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
§ 14 Laufzeit und Kündigung
(1) Projektverträge enden mit Abnahme des Vertragsgegenstandes oder Ablauf der vereinbarten Projektlaufzeit.
(2) Dauerschuldverhältnisse (einschließlich SaaS): Sofern nicht anders vereinbart, werden Verträge auf unbestimmte Zeit geschlossen und können von beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. SaaS-Verträge können eine Mindestlaufzeit vorsehen; nach deren Ablauf verlängert sich der Vertrag jeweils um den gleichen Zeitraum, sofern er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Laufzeitende gekündigt wird.
(3) Außerordentliche Kündigung: Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei (a) Verzug mit fälligen Zahlungen in Höhe von mindestens zwei Monatsentgelten trotz Mahnung, (b) schwerwiegender Vertrags- oder Datenschutzverletzung, (c) nachhaltiger Verletzung von Geheimhaltungspflichten, (d) Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bzw. dessen Eröffnung oder Abweisung mangels Masse.
(4) Exit: Nach Vertragsende gelten § 4 Abs. 5 und 7 entsprechend (Datenbereitstellung, Löschung, Löschbestätigung).
§ 15 Geheimhaltung
(1) Die Parteien behandeln alle ihnen im Zusammenhang mit dem Vertrag bekannt werdenden, als vertraulich gekennzeichneten oder dem Wesen nach vertraulichen Informationen streng vertraulich. Dies umfasst insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Quellcode, Algorithmen, Systemarchitekturen und Geschäftsdaten.
(2) Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die (a) ohne Verstoß gegen diesen Vertrag öffentlich bekannt sind oder werden, (b) der empfangenden Partei rechtmäßig von Dritten ohne Geheimhaltungspflicht offenbart wurden, (c) von der empfangenden Partei unabhängig entwickelt wurden.
(3) Nach Vertragsende sind vertrauliche Informationen auf Verlangen herauszugeben oder zu löschen; die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht für drei Jahre fort. Für als Geschäftsgeheimnisse im Sinne des GeschGehG geschützte Informationen gilt die Geheimhaltungspflicht, solange ein entsprechender Geheimnisschutz besteht.
§ 16 Höhere Gewalt (Force Majeure)
Keine Partei haftet für Leistungsstörungen aufgrund höherer Gewalt. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturereignisse, Krieg, Terror, Epidemien/Pandemien, Streiks nicht eigener Mitarbeiter, erhebliche Störungen der Energieversorgung, Ausfälle von Rechenzentrumsinfrastruktur, die außerhalb der Einflusssphäre von gravityshift liegen, sowie behördliche Maßnahmen. Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich. Vertragsfristen verlängern sich um die Dauer der Beeinträchtigung zuüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist. Dauert das Ereignis länger als 60 Tage an, können beide Parteien außerordentlich kündigen.
§ 17 Compliance, Exportkontrolle, Antikorruption
(1) Die Parteien beachten anwendbare exportrechtliche, sanktions- und handelsrechtliche Vorschriften und versichern, keine gelisteten Personen/Organisationen zu unterstützen.
(2) Die Parteien verpflichten sich zu gesetzeskonformem Verhalten, insbesondere zur Unterlassung von Korruption, Vorteilsgewährung und -annahme.
§ 18 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist – sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist – der Sitz von gravityshift.
(3) Vertragssprache ist Deutsch. Etwaige Übersetzungen dienen lediglich der Verständnishilfe.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
(5) Form: Soweit in diesen AGB Textform vorgesehen ist, genügt eine Erklärung per E-Mail. Kündigungen bedürfen der Schriftform.